Ein Mädchen mit Sonnenbrille schaut Werbung.

Werbung

Aufsicht im Internet
Durch das Internet und soziale Medien ist Werbung zum ständigen Begleiter von Kindern und Jugendlichen geworden. Kinder und Jugendliche haben noch kein Gefühl für Werbung und nehmen sie oft nicht als solche war. Aus diesem Grund sind Kinder auch besonders beeinflussbar – und eine dankbare Zielgruppe.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag regelt Schutz

Das berücksichtigt auch die Gesetzgebung: Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sagt, dass Werbung Kinder weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen darf oder sie direkt zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen aufrufen, wenn sie dabei deren Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzt. Das gilt sowohl für das Internet als auch den privaten Rundfunk und wird von der KJM und den Landesmedienanstalten überwacht. Eine Studie im Auftrag der KJM kam zu dem Ergebnis, dass Influencer*innen neben direkten auch sehr oft indirekte Kaufappelle nutzen.

Häufige Werbeformen

So wird zum Beispiel suggestiv über Produkte kommuniziert, um – unter Ausnutzung der Vorbildwirkung – Kaufanreize bei den Kindern zu setzen. Häufig wurden Kinder auch mit zeitlich limitierten Angeboten, Gewinnspielen oder Rabattcodes unter (Kauf-)Druck gesetzt. Als besonders bedenklich fielen Werbeformen auf, die Kinder zu Kaufhandlungen verleiten, damit sie Zutritt zu exklusiven Community-Netzwerken der Influencer*innen erhalten.

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Werbeformen

konnten in der Influencer-Kommunikation an Kinder gefunden werden

(Quelle:Zentrums für Wissenschaft und Forschung | Medien e. V. 2021)

Aufsichtsverfahren

Wer gegen die Vorgaben des JMStV verstößt, etwa weil er Alkohol, Erotik oder Glücksspiel im Umfeld von Kinderangeboten bewirbt, muss mit einem Aufsichtsverfahren der KJM rechnen. 

Auch Anbieter*innen von Spiele-Apps, die Kinder mit Timern oder befristeten Spezialangeboten (wie „nur noch heute“) unter Druck setzen und zum Kauf bestimmter „Items“ bewegen wollen, begehen einen Verstoß.

Die KJM befasst sich regelmäßig mit Werbeverstößen und gibt Studien in Auftrag, um neue Phänomene besser erfassen zu können. Im Zentrum stehen dabei sowohl Werbespots im Fernsehen, als auch Videos von Influencer*innen oder Werbeeinblendungen in Spiele-Apps. Wer einen Verstoß gegen die Werbebestimmungen des JMStV vermutet, kann sich mit einer Beschwerde direkt an die KJM wenden.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt, dass Werbung Kinder nicht körperlich noch seelisch beeinträchtigen darf. Auch darf sie nicht direkt zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen aufrufen, wenn sie dabei deren Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzt. 

Bürgerinnen und Bürger können den Kinder- und Jugendmedienschutz unterstützen, indem sie problematische Inhalte melden. Das geht hier mit wenigen Klicks.

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